Unterstützung der Mobilität – Auswahlmöglichkeiten und finanzielle Unterstützung für Gehhilfen
Unterstützung der Mobilität – Auswahlmöglichkeiten und finanzielle Unterstützung für Gehhilfen
02.09.2016
Bildquelle © BlueRingMedia/ Shutterstock
Zahlreiche Senioren können ihren Ruhestand nicht richtig genießen, weil sie aufgrund körperlicher Beschwerden in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Anstatt Unternehmungen zu machen und angenehme Eindrücke zu erleben, bleiben sie daher lieber zuhause aus Angst vor Schmerzen oder möglichen Stürzen. Um die Lebensfreude im Alter nicht zu verlieren, ist es allerdings wichtig, mobil zu sein und Dinge tun zu können, die einem Spaß machen. Eine Möglichkeit, die Mobilität zu verbessern, sind Dreifuß, Rollator und weitere Gehhilfen. Die Kosten für ihre Anschaffung werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen.
Varianten an Gehhilfen
Die einfachste Form ist der Gehstock, den Senioren nicht nur unterwegs, sondern vor allem zuhause nutzen können, um beispielsweise aus dem Bett oder von der Couch aufzustehen. Gehstöcke können außerdem mit Aufsätzen versehen werden, die Spikes besitzen und so ein sicheres Gehen im Winter ermöglichen.
Eine Alternative ist der Drei-Punkt-Gehstock, der aufgrund seiner besonderen Form eine größere Stabilität ermöglicht. Eine weitere Option sind Rollatoren, bei denen es sich um vierrädrige Gehhilfen handelt, auf die sich der Mobilitätseingeschränkte beim Gehen und Stehen stützen kann. Praktisch sind Modelle, zum Beispiel hier gesehen, die eine Sitzmöglichkeit sowie einen Korb besitzen, in dem persönliche Dinge oder Einkäufe verstaut werden können.
Unabhängig von ihrer Form kann jede Gehhilfe die Eigenständigkeit im Alltag erhalten, weil die Senioren durch sie weniger auf fremde Hilfe angewiesen sind. Trotz eingeschränkter Mobilität können sie so alltägliche Dinge selbst tun und auf die Notwendigkeit einer Begleitperson verzichten. Dies sorgt nicht nur für mehr Selbstvertrauen und Selbstbestimmtheit beim Mobilitätseingeschränkten, sondern stellt auch eine Entlastung für die Angehörigen oder Pflegekräfte dar.
Finanzielle Unterstützung von Gehhilfen
Da sie ein wichtiges Hilfsmittel zur Erhaltung oder Verbesserung der Mobilität darstellen, werden Gehgestelle, Rollatoren und weitere Gehhilfen von der Krankenkasse oder von der Pflegekasse mitfinanziert, wenn diese vom Arzt verordnet worden sind. Dazu muss ein Rezept über das Hilfsmittel nach § 33 SGB V (Sozialgesetzbuch V) ausgestellt werden.
Die verordnete Gehhilfe verbleibt in den meisten Fällen im Eigentum der Krankenkasse und wird nur ausgeliehen. Der Mobilitätseingeschränkte muss dafür eine Zuzahlung leisten, die gesetzlich genau geregelt und auf zehn Prozent des Kaufpreises beziehungsweise auf mindestens fünf und höchstens zehn Euro festgelegt ist. Sind Änderungen oder Reparaturen notwendig oder muss ein Ersatz beschafft werden, bezahlen die Krankenkassen in der Regel diese ebenfalls. Wer sich allerdings für ein Hilfsmittel oder eine Ausstattung entscheidet, welche die medizinische Notwendigkeit überschreitet, muss die entstehenden Mehr- oder Folgekosten selbst tragen.
Üblich ist, dass von der Krankenkasse ein Leihmodell zur Verfügung gestellt wird, das normalerweise eine standardisierte Gehhilfe ist. Wird ein individuelles Modell benötigt, muss dies vom Arzt auf dem Rezept vermerkt sein, das in der Regel bei einem Sanitätshaus eingelöst werden kann. Unter bestimmten Umständen muss zusätzlich zum Rezept ein medizinisches Gutachten erstellt werden, das den Bedarf für die Gehhilfe bestätigt.
Dies steht im Zusammenhang mit der Pflegestufe und dem Pflegebedarf, denn eine temporäre oder langfristige Pflegebedürftigkeit kann Hilfsmittel, zu denen Rollatoren und andere Gehilfen gehören, notwendig machen. Allerdings muss keine Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufen vorliegen, damit die Kosten für eine Gehhilfe übernommen werden. Es kann dafür auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz gegeben sein, die durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) nachgewiesen wird.
Sollte der Antrag auf die Übernahme der Kosten für das Hilfsmittel abgelehnt oder nur ein Standardmodell gewährt werden, das die Bedürfnisse nicht erfüllt, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dies ist darin begründet, dass er einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse besitzt, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.